Was ist Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit?
Pflegezeit: Berufstätige Arbeitnehmer, deren Betriebe mehr als 15 Beschäftigte haben, können sich nach dem Pflegezeitgesetz (PflgeZG) für die Pflege eines kranken Angehörigen für maximal 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Familienpflegezeit: Beschäftigte, deren Betriebe über 25 Mitarbeiter haben, können sich nach dem Familienpflegegesetz (PFfZG) für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Mindestarbeitszeit beträgt hier 15 Wochenstunden.
Während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegegesetz (FPfZG) besteht für die Pflegeperson Kündigungsschutz.
Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden. Die Pflegezeit kann an die Familienpflege angeschlossen werden und umgekehrt. Die verschiedenen Freistellungen müssen unmittelbar aufeinander folgen und dürfen eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Mit dem Arbeitgeber muss die Pflegezeit und Familienpflegezeit abgesprochen werden. Er muss über den Wechsel von Familienpflegezeit zur Pflegezeit spätestens acht Wochen vorher informiert werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit – Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Eine Pflegezeit kann maximal 6 Monate lang dauern. Die Familienpflegezeit kann sich dagegen auf bis zu 24 Monate erstrecken. Beschäftigte, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können sich außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit).
Hier finden Sie weitergehende Informationen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit