1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Hilfe zur Selbsthilfe bei genetisch bedingten Nervenleiden, insbesondere der Huntington-Krankheit. In Ausführung dieses Zwecks soll auch unmittelbar oder mittelbar Betroffenen der Huntington-Krankheit geholfen werden.
Das soll dadurch geschehen, dass Interessierte in die Lage versetzt werden
a) an den Fortschritten der Behandlung, Vorbeugung und der wissenschaftlichen Forschung aktiv teilzunehmen; in Ausführung dieses Zwecks sollen Ärzte und die Öffentlichkeit informiert werden,
b) sich über wirtschaftliche und rechtliche Möglichkeiten so zu informieren, dass sie weitgehend unabhängig bleiben. In Ausführung dieses Zwecks soll, damit die Mitglieder umfassend informiert werden können, der Verein in nationalen und internationalen Gremien vertreten sein.
3. Der Verein unterstützt die internationale Arbeit. Dazu werden in den einzelnen Gremien Vertreter durch den Vorstand und Beirat benannt. Darüber hinaus können für die internationale Arbeit auch finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Über die Anträge entscheidet der Vorstand mit dem Beirat.
4. Der Aufbau regionaler Selbsthilfegruppen soll gefördert werden. Vereine auf Landesebene, die aus diesen Selbsthilfegruppen bestehen, müssen eingetragene Vereine sein. Die Satzungen der Landesverbände sollten sich beim Vereinszweck an der Satzung der Deutschen Huntington-Hilfe e.V. orientieren.
5. Durch Einflussnahme auf die jeweiligen Gebietskörperschaften sollen die Errichtung und der Ausbau von speziellen Behandlungszentren gefördert werden.
6. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der wissenschaftlichen Forschung über die Huntington-Krankheit.