Der Betroffene lebt alleine und weit entfernt - wer kann ihn ins H-Zentrum fahren/begleiten?

Wer an der Huntington-Krankheit erkrankt ist und nicht mehr mobil ist, benötigt häufig eine Fahrtmöglichkeit und eine Begleitung zum Huntington-Zentrum oder zur Fachklinik.

In der Regel sind es die Angehörigen, die den Kranken begleiten. Begleitpersonen können aber auch andere, nicht verwandte Personen sein, z.B. vertraute Freunde*innen oder Nachbarn, Begleitungen aus Nachbarschaftshilfen oder Pflegepersonen, die der Betroffene selber eingestellt hat. Die Wohlfahrtsverbände wie z.B. das Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, die Caritas und die Diakonie bieten Fahrdienste für kranke Menschen an.

Wie sieht es mit den Kosten für die Fahrten aus?

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll. (https://www.kbv.de/html/krankentransport.php)

Krankentransporte können verordnet werden, wenn die Patienten eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens benötigen.

Die Krankenkasse übernimmt Krankentransporte zu stationären Leistungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115 a SGB V) und zu ambulanten Operationen ohne vorherige Genehmigung. (siehe https://www.betanet.de/fahrtkosten-krankenbefoerderung.html, Stand 01.06.2022)

Krankentransporte zu allen sonstigen ambulanten Behandlungen müssen nach der Verordnung erst von der Krankenkasse genehmigt werden.

Krankenfahrten sind alle Fahrten ohne eine medizinisch-fachliche Betreuung. Hier werden die öffentlichen Verkehrsmittel, private PKWs, Fahrzeuge mit behindertengerechter Ausstattung oder Taxen benutzt. Nach ärztlicher Verordnung übernehmen die Kassen die Krankenfahrten

  • zu stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
    • zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
    • zu ambulanten Operationen und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden wird oder wenn diese nicht machbar ist.
  • zu ambulanten Behandlungen bei:
  • Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis.
  • Patienten mit Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Letzteres gilt nicht, wenn bereits am 31.12.16 Pflegestufe 2 vorlag.
  • Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5.

(siehe https://www.betanet.de/fahrtkosten-krankenbefoerderung.html, Stand 01.06.2022)

Alle anderen Patienten müssen die Fahrt vorher von der Krankenkasse genehmigen lassen.

Sprechen Sie vor einer Fahrt in die Klinik unbedingt mit Ihrer Krankenkasse und Ihrem behandelnden Arzt.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter:

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Diese erreichen Sie von montags bis donnerstags in der Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr unter der Rufnummer 0203 22915.

 

Jürgen Pertek, 01.06.2022